Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an uns, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftragnehmern, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Bestellungen

1. Unsere Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn Sie uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigen.

3. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

1. Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so sind wir sofort schriftlich darüber zu informieren.

2. Erfolgen Lieferungen oder Leistungen auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

4. Preise

Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

5. Abwicklung und Lieferung

1. Unteraufträge dürfen nur mit unserer Zustimmung vergeben werden, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

2. Allen Warenlieferungen sind Lieferscheine beizufügen, die unsere Auftrags- bzw. Bestellnummern sowie die Bezeichnungen des Inhalts nach Art und Menge angeben.

3. Die Lieferung von Waren erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung sind diese vom Auftragnehmer leihweise zur Verfügung zur stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

4. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist.

5. Für uns erstellte Dateien sind immer im Quellformat zu liefern. Es sei denn wir erklären uns schriftlich mit einem anderen Dateiformat einverstanden.

6. Die Zustellung von Dateien erfolgt per E-Mail oder Server-Upload, und nur in Ausnahmefällen auf einer CD-ROM.

7. In unserem Betrieb sind Auftragnehmer verpflichtet, die Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

6. Rechnungen, Zahlungen

1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen und müssen unsere Bestell- bzw. Auftragsnummer enthalten.

2. Ein Anspruch auf das Entgelt wird 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4. Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Sicherheit, Umweltschutz

1. Alle Lieferungen und Leistungen an uns müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG – und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

2. Auftragnehmer sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Sie sind verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen und Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien auf den Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 3. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist allein der Auftragnehmer für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers immer anzugeben.

2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Auftragnehmer sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf eigene Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

3. Auftragnehmer sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

1. Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.

2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

3. Das Eigentum an den von Übersetzungsdienstleistern erarbeiteten Übersetzungen, Translation Memories und Terminologiedaten steht ausschließlich KONTECXT zu.

4. Übersetzungsdienstleister stellen KONTECXT die jeweils aktuellen Versionen der Translation Memories und Terminologiedaten zusammen mit den gelieferten Übersetzungen unaufgefordert und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung.

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

1. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Auftragnehmer verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

2. Senden wir mangelhafte Ware an den Auftragnehmer zurück oder lehnen wir die Abnahme einer Leistung aufgrund von Mängeln ab, so sind wir berechtigt, dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

1. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziffer 11.3. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

2. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.

3. Wird ein Mangel auch innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht behoben, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

4. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten ebenfalls auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Lieferungen oder Leistungen verspätet erfolgen, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1.; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.

6. Sind Leistungen entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11.3. genannten Rechte sofort zu.

7. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

12. Wiederholte Leistungsstörungen

Werden im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet erbracht, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen sind.

13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

Unsere Auftragnehmer stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

14. Technische Unterlagen, Muster und Fertigungsmittel

1. Von uns zur Verfügung gestellte Daten, Texte, Layouts, Fotos, Illustrationen, technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Mustergeräte, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte dazu bleiben unverändert. Sie sind von unseren Auftragnehmern unentgeltlich und mit Sorgfalt aufzubewahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Auftragnehmer zu ersetzen und uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben. Darüber hinaus sind Auftragnehmer zu keiner Zeit befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Sie dürfen die genannten Gegenstände oder Dokumente nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

2. Auftragnehmer sind verpflichtet, vorgenannte Gegenstände und Unterlagen unentgeltlich zu verwahren und soweit erforderlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben.

3. Mit der Lieferung ihrer Erzeugnisse gewähren Auftragnehmer uns auch die alleinigen Nutzungsrechte. Dazu gehören beispielsweise das Recht zur Bearbeitung oder Übersetzung von gelieferten Texten, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung sowie zur Aufzeichnung auf Bild-, Ton- und maschinenlesbare Datenträger, das Recht zur elektronischen Speicherung, das Recht zur Nutzung in einer Datenbank und zur Ausgabe in körperlicher und unkörperlicher Form sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.

4. Speziell für uns angefertigte Bestellungen dürfen keinesfalls an andere Interessenten weitergegeben werden.

15. Beistellung von Material

Verarbeiten Auftragnehmer das beigestellte Material oder bilden sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

16. Vertraulichkeit

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle direkt oder indirekt erlangten betrieblichen, geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefristet Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die vereinbarten bzw. gezahlten Honorare, Stundensätze und Preise.

2. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet alle Informationen, die er direkt oder indirekt mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erlangt, nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu verwenden.

3. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber insbesondere zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff Unbefugter auf diese Informationen zu verhindern. Die Pflicht bleibt über die Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags sowie über die Beendigung des Rahmenvertrags hinaus bestehen.

4. Die Pflicht besteht nicht bzw. nicht mehr, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich
a) allgemein bekannt sind bzw. geworden sind oder
b) ohne Verschulden des Auftragnehmer allgemein bekannt werden oder
c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder werden
d) oder vom Auftragnehmer nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
e) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder
f) vom Auftraggeber zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle betrieblichen, geschäftlichen und persönlichen Unterlagen des Auftraggebers als ihm anvertrautes Eigentum des Auftraggebers zu behandeln. Er ist ferner verpflichtet nach Aufforderung durch den Auftraggeber sowie nach Beendigung dieses Vertrags alle betrieblichen, geschäftlichen und persönlichen Unterlagen und Gegenstände dem Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragsnehmers besteht nicht.

6. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 fällig. Die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

7. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu unseren Auftragnehmer zusammenhängen.

17. Kundenschutz

1. Der Auftragnehmer gewährt und garantiert dem Auftraggeber für alle Geschäfte aufgrund dieses Rahmenvertrags Kundenschutz für einen Zeitraum von 24 Monaten über seine Beendigung hinaus. Unter Kundenschutz fallen alle bekannt gegebenen Geschäftsverbindungen sowie Anschriften von Kunden ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

2. Es ist ohne Ausnahme ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers mit den durch die Zusammenarbeit bekannt gewordenen Kunden des Auftraggebers direkte oder indirekte Kontakte aufnimmt, Verhandlungen führt, Geschäfte abwickelt oder diese als seine Referenzkunden nennt. Über Inhalt und Ergebnis von mit Zustimmung des Auftraggebers direkt geführten Verhandlungen, Geschäftsabwicklungen etc. ist der Auftraggeber jeweils unverzüglich ohne besondere Aufforderung vom Auftragnehmer zu unterrichten. Von geführter Korrespondenz sind dem Auftraggeber stets vollständige Kopien zu erstellen.

3. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 75.000,00 fällig. Die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

18. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

2. Der Gerichtstand für alle Beteiligten ist Essen.

3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Essen, den 18. März 2016

KONTECXT GmbH
Technische Dokumentation und Werbung
Brunnenstraße 11
45128 Essen

Geschäftsführer: Ulrich Matthey

Amtsgericht Essen
HRB 10398